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KYC – Erfassung des wirtschaftlich Berechtigen

Geldwäsche zu verhindern ist eine Aufgabe, die wir bei der SEB sehr ernst nehmen. Nach dem Geldwäschegesetz (§§ 10 ff GwG) müssen wir als Bank identifizieren, wer der oder die wirtschaftlich Berechtigte(n) unseres Vertragspartners oder an den von ihm eingebrachten Vermögenswerten ist beziehungsweise sind.

Informationen in englischer Sprache

Erfassung des wirtschaftlich Berechtigten

Um dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen, bitten wir Sie, den Erfassungsbogen "Declaration of Beneficial Ownership" auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diesen finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass der Erfassungsbogen nur in englischer Sprache und nur als elektronische Variante zur Verfügung steht. Bitte füllen Sie diesen daher an einem PC aus und senden den Bogen als PDF an die unten stehende E-Mail-Adresse. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Gemäß § 3 Abs. 1 GwG ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle ein Unternehmen steht, oder auf dessen Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

Bei juristischen Personen (außer bei rechtsfähigen Stiftungen) zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (z.B. durch Stimmrechtsanteile) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (1. Ebene). Sollten für weitere juristische Personen indirekt beziehungsweise mehrstufig Beteiligungen (2. Ebene und fortfolgende) an Ihrer Firma bestehen, erfolgt die Ermittlung des oder der wirtschaftlich Berechtigte(n) erst ab einem Kapitalanteil oder einer Stimmrechtsausübung von mehr als 50 Prozent.

Darüber hinaus gelten auf Basis der am 26.06.2017 in Kraft getretenen 4. EU-Geldwäscherichtlinie (§ 3 Abs. 2 GwG) folgende gesetzliche Anforderungen an die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten:

Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als (fiktiver) wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter (z.B. Vorstand, Geschäftsführer, Geschäftsleiter), geschäftsführender Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners. Bitte geben Sie stets einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten an, sofern es keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt.

Welche Regelung gilt bei Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen oder an regulierten Märkten notierten Unternehmen?

Bei rechtsfähigen Stiftungen oder bei vergleichbaren Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet beziehungsweise verteilt oder die Verwaltung beziehungsweise Verteilung durch Dritte beauftragt wird, bestehen gemäß GwG erweiterte Anforderungen an die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten. Sofern Sie unter diese Gruppe fallen, informieren wir Sie gerne über die notwendigen Angaben. Kommen Sie einfach auf uns zu.

Öffentliche Behörden und Institute des öffentlichen Rechts sowie an regulierten Märkten notierte Unternehmen und deren vollkonsolidierte Tochtergesellschaften sind von der Regelung ausgenommen.

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